Gesetze / Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen)
11. BImSchV§ 3 Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2011%202004/3#abs-1 (1) Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklärung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang entspricht. Emissionen sind anzugeben für
Sind für den Erklärungszeitraum keine Emissionen anzugeben, können die Angaben unter "Emissionsverursachender Vorgang" und "Emissionen" des Anhangs entfallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2011%202004/3#abs-2 (2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für bestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklärung festlegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche der nach Anhang geforderten Angaben entfallen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2011%202004/3#abs-3 (3) Die Emissionserklärung ist in der Regel in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Das Format der elektronischen Form wird von der zuständigen Behörde bis sechs Monate vor Ende des Erklärungszeitraumes festgelegt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen.
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Änderungsverlauf
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02.05.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2013 (BGBl. I 1021)
BGBl. 2013 I S. 1021
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26.11.2010 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I 1643)
BGBl. 2010 I S. 1643
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21.12.2006 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3392; 2007 I 195)
BGBl. 2006 I S. 3392
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